https://www.baunetz.de/recht/Pruefbarkeit_einer_Architektenschlussrechnung_setzt_Kostenermittlung_nach_DIN_276_voraus._3434331.html
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Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung setzt Kostenermittlung nach DIN 276 voraus.
Die Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung setzt grundsätzlich eine Kostenermittlung nach DIN 276 voraus. Auf der Grundlage HOAI 1996 musste die DIN 276 in der Fassung von April 1981 berücksichtigt werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.09.2012 - 21 U 52/12 (Beschluss); BGH-Beschluss vom 25.09.2013 – VII ZR 276/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt macht Honoraransprüche geltend. Wiederholt versucht er seine bisher als nicht prüffähig zurückgewiesene Rechnung nachzubessern. Nach wie vor gelingt es dem Architekten nicht, Kostenermittlungen nach DIN 276 vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten galt noch die HOAI 1996, die Kostenermittlungen auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981 für die Honorarermittlung forderte. Sowohl Kostenberechnung, Kostenanschlag als auch Kostenfeststellung waren als für die Ermittlung des Honorars wesentliche Kostenermittlungen auf der Grundlage zu erstellen. Eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von 1993 genügt den Anforderungen nicht. Die Rechnung bleibt dann grundsätzlich nicht prüffähig. Der Architekt setzt sich schon mangels Prüffähigkeit seiner Rechnung mit seiner Honorarforderung nicht durch.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 04.09.2012 - 21 U 52/12 (Beschluss); BGH-Beschluss vom 25.09.2013 – VII ZR 276/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt macht Honoraransprüche geltend. Wiederholt versucht er seine bisher als nicht prüffähig zurückgewiesene Rechnung nachzubessern. Nach wie vor gelingt es dem Architekten nicht, Kostenermittlungen nach DIN 276 vorzulegen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Architekten galt noch die HOAI 1996, die Kostenermittlungen auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981 für die Honorarermittlung forderte. Sowohl Kostenberechnung, Kostenanschlag als auch Kostenfeststellung waren als für die Ermittlung des Honorars wesentliche Kostenermittlungen auf der Grundlage zu erstellen. Eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von 1993 genügt den Anforderungen nicht. Die Rechnung bleibt dann grundsätzlich nicht prüffähig. Der Architekt setzt sich schon mangels Prüffähigkeit seiner Rechnung mit seiner Honorarforderung nicht durch.
Hinweis
Der Einwand der Prüffähigkeit ist nicht in der Bedeutungslosigkeit versunken. Die Prüffähigkeit ist nach wie vor Voraussetzung für die Fälligkeit einer Honorarrechnung auf der Grundlage der HOAI.
Der Einwand der Prüffähigkeit ist nicht in der Bedeutungslosigkeit versunken. Die Prüffähigkeit ist nach wie vor Voraussetzung für die Fälligkeit einer Honorarrechnung auf der Grundlage der HOAI.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck